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INHALT
  1. Änderungen zur Umsatzsteuer ab 2010
  2. Umsatzsteuerpflicht für heilberufliche Gutachten
  3. Offenlegungspflicht gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften
  4. EuGH: Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer ist zulässig
  5. Rechnungen: Kein Vorsteuerabzug ohne Angabe des Leistungszeitpunktes
1. Änderungen zur Umsatzsteuer ab 2010
Zusammenfassende Meldung auch für innergemeinschaftliche Dienstleistungen
Bislang musste der Unternehmer nur für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (d. h. Lieferungen innerhalb der EU) vierteljährlich eine sog. Zusammenfassende Meldung abgeben. Ab 2010 sind in der Zusammenfassenden Meldung auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen anzugeben, die der Unternehmer im EU-Ausland ausgeführt hat, sofern der ausländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer hierauf im Ausland schuldet.

Ort der „sonstigen Leistung“ wird neu geregelt
Die Frage, an welchem Ort eine Leistung erbracht wird, hat Bedeutung für die Steuerbarkeit der Leistung. Befindet sich der Ort der sonstigen Leistung im Ausland, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind, also insbesondere Dienstleistungen. Bei der Neuregelung ist zu unterscheiden, ob die sonstige Leistung an einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer erbracht wird.

a) Empfänger ist ein Unternehmer
Ab 2010 gibt es eine Neuregelung für sonstige Leistungen, die an einen anderen Unternehmer erbracht werden: Grundsätzlich ist der Empfängerort maßgeblich, also der Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Ausnahmen bestehen für: Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück: Hier kommt es auf den Ort des Grundstücks an. Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis zu 30 Tagen, bei Wasserfahrzeugen bis zu 90 Tagen): Maßgeblich ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Mieter zur Verfügung gestellt wird.
Der Ort der tatsächlichen Erbringung der Leistung ist entscheidend bei folgenden Leistungen: Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen sowie Messeleistungen einschließlich der jeweiligen Veranstalterleistungen sowie die damit zusammenhängenden, für die Ausübung der Leistungen unerlässlichen Tätigkeiten; Abgabe von Speisen und Getränken; ausgenommen ist die Abgabe in einem Beförderungsmittel (Flugzeug, Eisenbahn oder Schiff) während einer Fahrt bzw. eines Flugs im EU-Gebiet.
Wichtig: Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummern Die von Ihren Geschäftsparntern in der EU angegebenen Umsatzsteueridentifikationsnummern müssen Sie regelmäßig auf Gültigkeit überprüfen. Dies geht problemlos über http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do
Sie erhalten bei dieser Abfrage eine Bestätigungsmeldung. Bitte bewahren Sie diese gut auf, denn nur so können Sie später gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass Sie eine bestimmte UStId-Nummer zu einem bestimmten Zeitpunkt überprüft haben.

b) Empfänger ist ein Nichtunternehmer
Wird die sonstige Leistung hingegen an einen Nichtunternehmer erbracht, kommt es wie bisher grundsätzlich auf den Ort des leistenden Unternehmers an. Dabei gelten zum einen aber ebenfalls die unter Buchst. a genannten Ausnah­men, zum anderen u. a. Ausnahmen für Beratungsleistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, bei der Datenverarbeitung oder der Gestellung von Personal: Hier ist der Ort des Leistungsempfängers maßgeblich.

2. Umsatzsteuerpflicht für heilberufliche Gutachten
Einführung
Heilberufliche Leistungen sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie einem therapeutischen Ziel dienen. Gerade Gutachten unterliegen nicht selten der Umsatzsteuerpflicht. Ihren Erstellern wird dies häufig erst dann bewusst, wenn das Finanzamt die Umsatzsteuer nachfordert.
Fall
Die Klägerin ist Krankenschwester mit einer Zusatzausbildung für medizinische Gutachtertätigkeit zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Sie begutachtete für den medizinischen Dienst einer Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit von Versicherten.
Neues Urteil
Der BFH sieht den Hauptzweck der Gutachten in der Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. der Pflegestufe. Eine Umsatzsteuerbefreiung als heilberufliche Leistung kommt daher nicht in Betracht. Ebenso sieht der BFH keinen Spielraum für die Anwendung der Befreiung für Leistungen der medizinischen Dienste. Diese Befreiung steht nur den medizinischen Diensten zu, nicht jedoch deren Subunternehmern.
Konsequenz
Das Urteil folgt der bisherigen Rechtsprechung, die die Steuerbefreiung für Heilberufler zunehmend einschränkt. Heilberuflern, die Gutachten erstellen, ist dringend zu raten, sich mit der umsatzsteuerlichen Problematik auseinanderzusetzen. Werden umsatzsteuerpflichtige Gutachten erstellt, so kann ggf. aufgrund der Kleinunternehmerregelung auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden.

3. Offenlegungspflicht gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften
Kernaussage
Die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht ist im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz angemessen. Das gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB, für die die offen zu legenden Jahresabschlussunterlagen beschränkt sind.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von EUR 2.500 wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen für 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
Entscheidung
Die Beschwerde war unbegründet, denn die die Offenlegungspflicht normierenden Bestimmungen des HGB sind verfassungsgemäß. Aus den Gründen der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz verstößt die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.

4. EuGH: Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer ist zulässig
Einführung
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Der Rechtsprechung des BFH zufolge, können allerdings bestimmte Bauleistungen mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer belastet sein. Dies ist der Fall, wenn die Grunderwerbsteuer den Verkauf eines Objektes und dessen spätere Bebauung als einheitliches Vertragswerk qualifiziert, während die Umsatzsteuer diesen Vorgang getrennt behandelt, als steuerfreie Grundstücksveräußerung bzw. steuerpflichtige Bauleistung. Rechtslage
Das Niedersächsische FG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese BFH-Rechtsprechung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Neues Urteil
Der EuGH sieht in den Fällen der Doppelbelastung der Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.
Konsequenz
Es verbleibt damit bei den Grundsätzen, die der BFH aufgestellt hat. Die Bauherren und die Bauunternehmer müssen prüfen, ob ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, um zutreffend kalkulieren zu können.

5. Rechnungen: Kein Vorsteuerabzug ohne Angabe des Leistungszeitpunktes
Einführung
Die Angabe des Zeitpunktes der Leistung ist ein notwendiger Bestandteil einer Rechnung. Fehlt dieser, so wird der Vorsteuerabzug versagt. Diese Regelung gibt es schon seit ewigen Zeiten im UStG. Trotzdem herrscht noch immer die weit verbreitete Auffassung, dass auf eine separate Angabe des Leistungszeitpunktes verzichtet werden könnte, wenn das Rechnungsdatum dem Leistungszeitpunkt entspricht bzw. ein Lieferschein vorliegt. Ein aktuelles Urteil des BFH dürfte diesem Irrglauben nun ein Ende bereiten.
Fall
Strittig war der Vorsteuerabzug aus der Rechnung für eine Lieferung. Die Rechnung enthielt das Auftrags- und das Ausstellungsdatum. Eine Angabe des Lieferdatums fehlte, ebenso ein Hinweis auf den Lieferschein. Neues Urteil Der BFH folgt der Auffassung des Klägers nicht und versagt den Vorsteuerabzug.
Konsequenz
Jetzt sollte es endgültig klar sein: Um den Vorsteuerabzug zu erhalten, müssen Rechnungen eine separate Angabe des Leistungszeitpunktes enthalten. Enthält lediglich der Lieferschein das Lieferdatum, so muss auf diesen in der Rechnung hingewiesen werden. Die Finanzverwaltung lässt es allerdings zu, dass anstelle des Lieferdatums der Verweis erfolgt "das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum". Dies gilt natürlich nur für die Fälle, in denen diese Aussage auch zutrifft.
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