 |
|
 |
 |
 |
Newsletter
INHALT- Änderungen zur Umsatzsteuer ab 2010
- Umsatzsteuerpflicht für heilberufliche Gutachten
- Offenlegungspflicht gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften
- EuGH: Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer ist zulässig
- Rechnungen: Kein Vorsteuerabzug ohne Angabe des Leistungszeitpunktes
1. Änderungen zur Umsatzsteuer ab 2010
Zusammenfassende Meldung auch für innergemeinschaftliche Dienstleistungen
Bislang musste der Unternehmer nur für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (d. h.
Lieferungen innerhalb der EU) vierteljährlich eine sog. Zusammenfassende Meldung
abgeben. Ab 2010 sind in der Zusammenfassenden Meldung auch innergemeinschaftliche
Dienstleistungen anzugeben, die der Unternehmer im EU-Ausland ausgeführt hat, sofern
der ausländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer hierauf im Ausland schuldet.
Ort der „sonstigen Leistung“ wird neu geregelt
Die Frage, an welchem Ort eine Leistung erbracht wird, hat Bedeutung für die Steuerbarkeit
der Leistung. Befindet sich der Ort der sonstigen Leistung im Ausland, ist die Leistung
in Deutschland nicht steuerbar. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen
sind, also insbesondere Dienstleistungen. Bei der Neuregelung ist zu unterscheiden, ob
die sonstige Leistung an einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer erbracht wird.
a) Empfänger ist ein Unternehmer
Ab 2010 gibt es eine Neuregelung für sonstige Leistungen, die an einen anderen Unternehmer
erbracht werden: Grundsätzlich ist der Empfängerort maßgeblich, also der Ort, von dem
aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Ausnahmen bestehen für:
Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück: Hier kommt es auf den Ort des Grundstücks an.
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis zu 30 Tagen, bei Wasserfahrzeugen
bis zu 90 Tagen): Maßgeblich ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Mieter zur
Verfügung gestellt wird.
Der Ort der tatsächlichen Erbringung der Leistung ist entscheidend bei folgenden Leistungen:
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende
Leistungen sowie Messeleistungen einschließlich der jeweiligen Veranstalterleistungen
sowie die damit zusammenhängenden, für die Ausübung der Leistungen unerlässlichen Tätigkeiten;
Abgabe von Speisen und Getränken; ausgenommen ist die Abgabe in einem Beförderungsmittel
(Flugzeug, Eisenbahn oder Schiff) während einer Fahrt bzw. eines Flugs im EU-Gebiet.
Wichtig: Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummern
Die von Ihren Geschäftsparntern in der EU angegebenen Umsatzsteueridentifikationsnummern
müssen Sie regelmäßig auf Gültigkeit überprüfen. Dies geht problemlos über
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do
Sie erhalten bei dieser Abfrage eine Bestätigungsmeldung. Bitte bewahren Sie diese gut auf,
denn nur so können Sie später gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass Sie eine bestimmte
UStId-Nummer zu einem bestimmten Zeitpunkt überprüft haben.
b) Empfänger ist ein Nichtunternehmer
Wird die sonstige Leistung hingegen an einen Nichtunternehmer erbracht, kommt es wie bisher
grundsätzlich auf den Ort des leistenden Unternehmers an. Dabei gelten zum einen aber
ebenfalls die unter Buchst. a genannten Ausnahmen, zum anderen u. a. Ausnahmen für
Beratungsleistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, bei der
Datenverarbeitung oder der Gestellung von Personal: Hier ist der Ort des Leistungsempfängers
maßgeblich.
2. Umsatzsteuerpflicht für heilberufliche Gutachten
Einführung
Heilberufliche Leistungen sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie einem therapeutischen
Ziel dienen. Gerade Gutachten unterliegen nicht selten der Umsatzsteuerpflicht. Ihren Erstellern
wird dies häufig erst dann bewusst, wenn das Finanzamt die Umsatzsteuer nachfordert.
Fall
Die Klägerin ist Krankenschwester mit einer Zusatzausbildung für medizinische Gutachtertätigkeit
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Sie begutachtete für den medizinischen Dienst einer
Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit von Versicherten.
Neues Urteil
Der BFH sieht den Hauptzweck der Gutachten in der Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw.
der Pflegestufe. Eine Umsatzsteuerbefreiung als heilberufliche Leistung kommt daher nicht
in Betracht. Ebenso sieht der BFH keinen Spielraum für die Anwendung der Befreiung für
Leistungen der medizinischen Dienste. Diese Befreiung steht nur den medizinischen Diensten
zu, nicht jedoch deren Subunternehmern.
Konsequenz
Das Urteil folgt der bisherigen Rechtsprechung, die die Steuerbefreiung für Heilberufler
zunehmend einschränkt. Heilberuflern, die Gutachten erstellen, ist dringend zu raten, sich
mit der umsatzsteuerlichen Problematik auseinanderzusetzen. Werden umsatzsteuerpflichtige
Gutachten erstellt, so kann ggf. aufgrund der Kleinunternehmerregelung auf die Erhebung der
Umsatzsteuer verzichtet werden.
3. Offenlegungspflicht gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften
Kernaussage
Die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht ist im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung
der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der
Markttransparenz angemessen. Das gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des
HGB, für die die offen zu legenden Jahresabschlussunterlagen beschränkt sind.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von EUR 2.500
wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen für 2006 beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers.
Entscheidung
Die Beschwerde war unbegründet, denn die die Offenlegungspflicht normierenden Bestimmungen des
HGB sind verfassungsgemäß. Aus den Gründen der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz verstößt die
ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.
4. EuGH: Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer ist zulässig
Einführung
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer
befreit. Der Rechtsprechung des BFH zufolge, können allerdings bestimmte Bauleistungen mit
Umsatz- und Grunderwerbsteuer belastet sein. Dies ist der Fall, wenn die Grunderwerbsteuer
den Verkauf eines Objektes und dessen spätere Bebauung als einheitliches Vertragswerk qualifiziert,
während die Umsatzsteuer diesen Vorgang getrennt behandelt, als steuerfreie Grundstücksveräußerung
bzw. steuerpflichtige Bauleistung.
Rechtslage
Das Niedersächsische FG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese BFH-Rechtsprechung mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Neues Urteil
Der EuGH sieht in den Fällen der Doppelbelastung der Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer und
Umsatzsteuer keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.
Konsequenz
Es verbleibt damit bei den Grundsätzen, die der BFH aufgestellt hat. Die Bauherren und die
Bauunternehmer müssen prüfen, ob ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, um zutreffend
kalkulieren zu können.
5. Rechnungen: Kein Vorsteuerabzug ohne Angabe des Leistungszeitpunktes
Einführung
Die Angabe des Zeitpunktes der Leistung ist ein notwendiger Bestandteil einer Rechnung.
Fehlt dieser, so wird der Vorsteuerabzug versagt. Diese Regelung gibt es schon seit
ewigen Zeiten im UStG. Trotzdem herrscht noch immer die weit verbreitete Auffassung,
dass auf eine separate Angabe des Leistungszeitpunktes verzichtet werden könnte, wenn
das Rechnungsdatum dem Leistungszeitpunkt entspricht bzw. ein Lieferschein vorliegt.
Ein aktuelles Urteil des BFH dürfte diesem Irrglauben nun ein Ende bereiten.
Fall
Strittig war der Vorsteuerabzug aus der Rechnung für eine Lieferung. Die Rechnung
enthielt das Auftrags- und das Ausstellungsdatum. Eine Angabe des Lieferdatums fehlte,
ebenso ein Hinweis auf den Lieferschein. Neues Urteil
Der BFH folgt der Auffassung des Klägers nicht und versagt den Vorsteuerabzug.
Konsequenz
Jetzt sollte es endgültig klar sein: Um den Vorsteuerabzug zu erhalten, müssen Rechnungen
eine separate Angabe des Leistungszeitpunktes enthalten. Enthält lediglich der Lieferschein
das Lieferdatum, so muss auf diesen in der Rechnung hingewiesen werden. Die Finanzverwaltung
lässt es allerdings zu, dass anstelle des Lieferdatums der Verweis erfolgt "das
Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum". Dies gilt natürlich nur für die Fälle,
in denen diese Aussage auch zutrifft.
|
 |
 |
|
 |